
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Die Einkaufsbedingungen der elektro-union freiberg anlagenbau-, handels- u. service GmbH, im Folgenden Käufer genannt, gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren
Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir, in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Verkäufers, die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annehmen.
1.2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
1.3. Die Einkaufsbedingungen der elektro-union freiberg anlagenbau-, handels- u. service GmbH gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Verkäufer.
2. Angebot
2.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche anzunehmen.
2.2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung der Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung dieser unaufgefordert an uns zurück zu geben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“ bzw. „frei Baustelle/Entladen“ und Verpackung, Ökosteuer bei Treibstoffzuschlägen, die Mautgebühr ein. Die Rückgabe der Verpackung ist ebenfalls inkludiert, es sei denn, es existieren entsprechende andere schriftliche Vereinbarungen.
3.2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.
3.3. Rechnungen werden von uns nur bearbeitet, wenn diese, entsprechend der Vorgaben der Bestellung, die dort angegebene Bestellnummer aufweisen. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
3.4. Wir bezahlen, sofern nichts anders schriftlich vereinbart ist, mit 3 % Skonto innerhalb 14 Tagen oder bis 30 Tage nach Rechnungserhalt netto.
3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
3.6. Vorstehende Bestimmungen gelten nur insoweit, als nicht der Zentralregulierungsvertrag mit Delkrederehaftung vorrangig gilt, weil der Verkäufer „Vertragslieferant“ der expert Technik SE & Co.KG ist. In diesem Fall gelten die Preise und Zahlungsbedingungen der genannten Vereinbarung, soweit dort spezielle Bestimmungen getroffen wurden.
4. Lieferzeit
4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
4.2. Der Verkäufer ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann oder er früher liefern möchte.
4.3. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch insgesamt nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben vorbehalten. Dem Verkäufer steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
5. Gefahrenübergang
5.1. Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, „frei Haus“ bzw. „frei Baustelle/Entladen“ zu erfolgen.
5.2. Der Verkäufer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer exakt anzugeben. Unterlässt er das, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
6. Mängelhaftung
6.1. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. In jedem Fall sind wir berechtigt, vom Verkäufer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Der Umfang der Nacherfüllung ergibt sich aus § 439 Abs. 2, 3 BGB. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
6.2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Verkäufer in Verzug ist.
6.3. Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang, soweit nicht die zwingenden Bedingungen der §§ 445b, 478 Abs. 2 BGB eingreifen. Unberührt bleibt § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, der uns eine Verjährungsfrist von 60 Monaten einräumt.
6.4. Die übrigen zwingenden Bestimmungen des Lieferregresses bleiben unberührt.
7. Haftung für Schäden, Garantie und Zusicherung
7.1. Schadensersatzansprüche des Verkäufers gegen uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
7.2. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere
in Fällen des Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit
bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit
wegen Übernahme von Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft
bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
nach dem Produkthaftungsgesetz.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Verkäufers ist damit nicht verbunden.
7.3. Die verbleibende Schadensersatzhaftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Schutzrechte
8.1. Der Verkäufer gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte innerhalb der BRD verletzt werden.
8.2. Werden wir von einem Dritten deshalb in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Wir sind nicht berechtigt mit dem Dritten, ohne Zustimmung des Verkäufers, irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
8.3. Die Freistellungspflicht des Verkäufers bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, soweit der Verkäufer nicht nachweist, dass er die der Schutzrechtsverletzung zugrunde liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
8.4. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt 3 Jahre, beginnend mit dem Gefahrenübergang.
9. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Geheimhaltung
9.1. Sofern wir beim Verkäufer bestellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Verkäufer wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache (Einkaufspreis zzgl. Ust) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
9.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. Ust) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Verkäufer uns anteilsmäßig in der Höhe des Wertes der beigestellten Sache Miteigentum überträgt. Der Verkäufer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
9.3. Soweit die aus gemäß Absatz 1 und/oder Absatz 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10 % übersteigen, ist der Verkäufer auf Verlangen zur Freigabe der Sicherungsrechte nach unserer Wahl verpflichtet.
9.4. Der Verkäufer ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages.
10. Schlussbestimmungen
10.1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
10.2. Es gilt das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ergeben sich infolge dessen Reglungslücken, die nicht auf einem Verstoß gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Vereinbarung einer Regelung, die dem ursprünglich verfolgten wirtschaftlichen Ziel möglichst nahekommt.
10.4. Sofern der Verkäufer Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand für alle Ansprüche. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Verkäufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz auch der Erfüllungsort.